Fristen

Für die Beantragung der Betriebsrente gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.

Das heißt, dass der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, nicht mehr geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt für eine Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt.