Finanzierungsgrundsätze

Nach § 15 Absatz 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal - ATV-K) regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen die Finanzierung der Pflichtversicherung grundsätzlich eigenständig. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die bisherige Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

Die ZMV wendet das Kombinationsverfahren aus Umlage und Zusatzbeitrag an. Danach wird zunächst weiterhin eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Umlage zur Finanzierung der laufenden Leistungen im Deckungsabschnitt erhoben. Neben die Umlage tritt der Zusatzbeitrag, der dem Aufbau eines Kapitalstocks für die Anwartschaften zur schrittweisen Umstellung auf die volle Kapitaldeckung dient und dementsprechend einer gesonderten Vermögensrückstellung zugeführt wird.

Die Bemessungsgrundlage der Umlage und des Zusatzbeitrages bildet jeweils das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 62 Absatz 2 ZMV-Satzung.

Die Höhe des Umlage- und Zusatzbeitragssatzes wird durch Beschluss des Kassenausschusses festgesetzt.

Die von den Mitgliedern im Abrechnungsverband Pflichtversicherung an die ZMV zu entrichtenden Gesamtaufwendungen (Umlage/Zusatzbeitrag) betragen:

ZeitraumGesamtaufwendungdavon Umlagedavon Zusatzbeitrag
01.07.2016 - 30.06.20175,7 %1,3 %4,4 %
01.07.2017 - 30.06.20185,9 %1,3 %4,6 %
ab 01.07.20186,1 %1,3 %4,8 %

Diese Beitragssätze gelten unabhängig von einer Tarifbindung für alle Mitglieder im Abrechnungsverband Pflichtversicherung.

Die Finanzierung der Leistungen aus der Freiwilligen Versicherung erfolgt ausschließlich aus den freiwilligen Beiträgen der Beschäftigten einschließlich der Zulagen und den Vermögenserträgen (§ 53 ZMV-Satzung).

Die Finanzierung erfolgt in Form der vollen Kapitaldeckung. Es wird ein gesonderter Abrechnungsverband geführt.