Überleitung

Wenn ein Arbeitgeberwechsel zu einem Arbeitgeber erfolgt, der Mitglied einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse ist, werden die Anwartschaften auf die neu zuständige Zusatzversorgungskasse übergeleitet.

Versichert der neue Arbeitgeber seine Beschäftigten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), erfolgt eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten, so dass insbesondere für die Prüfung der Wartezeit keine Nachteile entstehen.

Antrag auf Überleitung