Steuern / Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
STEUERN
Renteneinkünfte, wie die Betriebsrente der ZMV, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig nach § 22 Nr. 1 EStG.
Die Anteile der Versorgungspunkte, die auf steuerfreien oder geförderten Aufwendungen beruhen, unterliegen in der Rentenphase dem Grunde nach der vollen Besteuerung. Dazu gehören die Anteile der Versorgungspunkte, die aus folgenden Zahlungen resultieren:
- steuerfreie Umlagen oder Beiträge des Arbeitgebers,
- geförderte Arbeitnehmereigenbeiträge durch die „Riester“-Förderung einschließlich der "Riester"-Zulagen,
- steuerfreie Beiträge des Arbeitnehmers.
Die Anteile der Versorgungspunkte, die auf versteuerten Aufwendungen beruhen, unterliegen in der Rentenphase dem Grunde nach der ertragsanteiligen Besteuerung. Dazu gehören die Anteile der Versorgungspunkte, die aus folgenden Zahlungen resultieren:
- versteuerte Umlagen oder Beiträge des Arbeitgebers,
- versteuerte Beiträge des Arbeitnehmers.
Ob und in welcher Höhe die Einkünfte tatsächlich steuerpflichtig sind, beurteilt im Rentenfall unter anderem das zuständige Finanzamt.
KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Von der Betriebsrente sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.
Seit 2018 sind betriebliche Renten aus individuell versteuerten Arbeitnehmereigenbeiträgen von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit und somit den privaten "Riester"-Renten gleichgestellt.
Diese Beitragsfreiheit gilt laut Gesetz für alle Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG.
Krankenversicherung
Der einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,60 % zuzüglich dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Diese Beiträge sind von den Rentnern allein zu tragen.
Ändert Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, wirkt sich dies auf die Höhe Ihres Zusatzbeitrages aus der Rente erst nach zwei Monaten aus (gemäß § 247 Satz 3 SGB V). Eine Änderung des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages, beispielsweise zum 1. Januar eines Jahres, wirkt sich für Rentenbezieher erst zum 1. März aus.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 wurde ein Freibetrag eingeführt ("Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge").
Regelung bis 31. Dezember 2019: Freigrenze
Bei dieser Regelung blieben nur die Betriebsrenten beitragsfrei, die unter der Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße lagen (155,75 € im Jahr 2019). Wurde diese Freigrenze überschritten, mussten bislang auf die volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden.
Regelung ab 1. Januar 2020: Entlastung bei Betriebsrenten
Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wurde für Rentnerinnen und Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind, ein neuer Freibetrag (siehe Tabelle) eingeführt.
Übersteigt die Betriebsrente die Freibetragsgrenze, sind nur für den übersteigenden Betrag Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Der Freibetrag kommt also allen Betriebsrentnern zugute. Wie die Freigrenze ist auch der Freibetrag an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Zeitraum | monatlicher Freibetrag in der Krankenversicherung |
01.01.2023 - 31.12.2023 | 169,75 € |
01.01.2021 - 31.12.2022 | 164,50 € |
01.01.2020 - 31.12.2020 | 159,25 € |
Mehrfachbezug
Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Über die Berücksichtigung und gegebenenfalls die Höhe des Freibetrages bei Mehrfachbezug entscheidet die Krankenkasse und teilt dies den Zahlstellen über das maschinelle Meldeverfahren mit.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab 1. Juli 2023 bei Nachweis der Elterneigenschaft auf
3,4 % und ohne Nachweis der Elterneigenschaft auf 4,0 % angehoben. Neu eingeführt wurden die gestaffelten Abschläge von je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind bis zu dessen 25. Lebensjahr.
Der Freibetrag gilt nicht für die Beiträge in der Pflegeversicherung. Von Betriebsrenten, die die Geringfügigkeitsgrenze (siehe Tabelle oben) - 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West im Sinne von § 18 Absätze 1 und 2 SGB IV - unterschreiten, werden keine Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten. Übersteigt der beitragspflichtige Teil der Betriebsrente diesen Wert, werden für die gesamte Betriebsrente Pflegeversicherungsbeiträge berechnet.
Von der zuständigen Krankenkasse gemeldete Änderungen setzen wir unaufgefordert um und informieren schriftlich über die veränderte Höhe der Netto-Betriebsrente.
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