Allgemeines

Jeder Beschäftigte, der bei einem Mitglied (Arbeitgeber) der ZMV tätig ist, kann eine freiwillige Vereinbarung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung - die PlusPunktRente - abschließen.

Die PlusPunktRente ist an das Punktemodell der Pflichtversicherung angelehnt. Je nach Beitrag und Alter erhalten Versicherte individuelle Versorgungspunkte. Jahr für Jahr wächst so das Punktekonto.

Die Kombination aus garantierter Rente, solider Verzinsung, geringen Verwaltungskosten, Provisionsfreiheit und steuerlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der "Riester“-Rente bzw. der Entgeltumwandlung schafft so eine gute Basis für einen sicheren Ruhestand.

Grundlage des Vertragsabschlusses über eine PlusPunktRente bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die PlusPunktRente bietet nicht nur eine sichere und lebenslange zusätzliche Altersrente, sondern auch eine Rente im Falle der Erwerbsminderung und eine Versorgung der Hinterbliebenen (Witwe/Witwer/eingetragene Lebenspartner/Waisen).

Bereits mit der ersten Beitragszahlung entsteht eine unverfallbare Anwartschaft; die PlusPunktRente setzt also nicht die Erfüllung einer Wartezeit voraus.

Detaillierte Informationen finden Sie insbesondere in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. auf dem Hinweisblatt "Hinweise zur PlusPunktRente - allgemein" – oder Sie wenden sich an unsere Mitarbeiter des Servicetelefons unter 039753 55-200 oder info@zmv-strasburg.de!

Die PlusPunktRente beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. Der Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Zahlung ein.

Die Versicherung endet mit Eintritt der Rente oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Mitglied der ZMV.

Bei Ausscheiden vor Eintritt des Rentenfalls aus dem öffentlichen Dienst bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Fortführung der Versicherung,
  • Beitragsfreistellung.

Die Auszahlung erfolgt spätestens mit Erreichen des 67. Lebensjahres auf Antrag des Versicherten.

Bei Vertragsabschluss (Tarif 2018) sind neben der Altersrente auch Leistungen an Hinterbliebene (Witwen-/Witwer-/Waisenrente/eingetragene Lebenspartner) und Leistungen bei Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) mitversichert.

Bereits mit der ersten Beitragszahlung entsteht eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles. Eine Wartezeit ist nicht zu erfüllen.

Eine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss erfolgt nicht.

Es gibt keine Altersbegrenzung bei Vertragsabschluss.

Durch die Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) ersetzt und die bisherige Regelung zum Schutz des Vermögens aufgehoben. Es sind nun gesetzlich alle Versicherungsverträge geschützt, die für die Altersvorsorge bestimmt sind.

Die PlusPunktRente hat keinen Einfluss auf die Höhe des Bürgergeldes. Bei Arbeitslosigkeit müssen die angesparten Gelder für die Altersvorsorge also nicht verbraucht werden.

Für Verträge, die bisher mit Hartz-IV-Sicherheit erstellt wurden, gilt die Neuregelung des § 168 VVG entsprechend, so dass auch Bestandsverträge von der Änderung umfasst sind. Sie sind also trotz des unwiderruflichen Ausschlusses des Kündigungsrechts aufgrund der geänderten Interessenlage nun kündbar und auf Antrag ist eine Kapitalauszahlung möglich.