Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung stellt einen Verzicht auf Entgeltbestandteile zugunsten der betrieblichen Altersversorgung dar. Ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber darüber zugrunde, dass ein Teil der zukünftigen Bruttoarbeitsentgelte in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass der Beschäftigte auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitsentgelts verzichtet und der Arbeitgeber diesen als Beitrag zur PlusPunktRente bei der ZMV einzahlt.
Dadurch erwerben die Versicherten zusätzliche Versorgungspunkte, die sich leistungserhöhend auf die späteren Rentenleistungen auswirken.
Der besondere Reiz einer Entgeltumwandlung liegt im Aufbau einer attraktiven Altersvorsorge und der damit verbundenen Ersparnis von Steuern und Sozialabgaben. Auch zur Aufrechterhaltung des Kindergeldanspruchs kann die Entgeltumwandlung beitragen.
Bei einem ledigen 45-jährigen Arbeitnehmer (ohne Kinder) mit einem Jahresentgelt von ca. 25.000 €, einem angenommenen (Grenz)Steuersatz von 30 % und einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 20,85 % ergeben sich folgende Ersparnisse: | 1.000 €/Jahr Entgeltumwandlung | |
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Steuer ca. | - 300,00 € | |
Sozialversicherungsbeiträge | - 208,50 € | |
Ersparnis insgesamt ca. | = 508,50 € |
Beschäftigte und Auszubildende, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Keinen Rechtsanspruch, wohl aber die Möglichkeit der freiwilligen Entgeltumwandlungsvereinbarung, haben Arbeitnehmer, die in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzteversorgung) versichert sind.
Der Beitrag kann sowohl aus der laufenden monatlichen Vergütung als auch aus Jahressonderzahlung oder Tantiemen erbracht werden. Auch vermögenswirksame Leistungen (vwL) können für die Entgeltumwandlung genutzt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nur für künftige Entgeltansprüche möglich. Dem Versicherten darf daher die Vergütung noch nicht zugeflossen sein. Beschäftigte, die z. B. die Jahressonderzahlung, die im November gezahlt wird, umwandeln wollen, müssen dieses rechtzeitig vor dem Zahlungstermin mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
Es muss ein bestimmter Mindestbeitrag „umgewandelt“ werden. Er beträgt 1/160stel der Bezugsgröße (West) nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Ab dem 1. Januar 2018 gilt als Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge für die betriebliche Altersversorgung 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung.
Wir weisen darauf hin, dass der Tarifvertrag Entgeltumwandlung an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten noch nicht angepasst ist.
Weiterhin sozialabgabenfrei können 4 % der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt werden.
Zu beachten ist, dass der Zusatzbeitrag, den Arbeitgeber und Beschäftigte im Rahmen der sogenannten Betriebsrente bereits zahlen, ebenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist und somit den für die Entgeltumwandlung zur Verfügung stehenden steuerfreien Betrag entsprechend mindert. Der noch zur Umwandlung zur Verfügung stehende „Rest“-Beitrag sollte daher in der Personalstelle oder dem Lohnbüro erfragt werden.
Genereller Grundsatz:
Die steuerliche Förderung der Beiträge des Arbeitgebers hat gegenüber den umgewandelten Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers den Vorrang!
Die Beiträge zur Entgeltumwandlung, die zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers und Beschäftigten zur Betriebsrente die relevanten Grenzen übersteigen, sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die vermögenswirksamen Leistungen können im Rahmen der Entgeltumwandlung steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden.
Zu beachten ist, dass der aktuelle Wert der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 € mindestens bis zum Mindestbeitrag aufzustocken ist, um diese gute Möglichkeit der Erhöhung der Rentenanwartschaft in Anspruch nehmen zu können.
Zu beachten ist, dass sich durch die Entgeltumwandlung grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen vermindert.
Welche konkreten Auswirkungen dies im Einzelnen hat, sollte daher vor der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in der Altersteilzeit gegebenenfalls mit der zuständigen Personalabteilung beraten werden.
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