"Riester"-Rente

Die "Riester“-Förderung bietet neben Zulagen auch die Möglichkeit zur Steuerersparnis über einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Die Zulagenförderung gewährt jedem förderberechtigten Versicherten eine Grundzulage und für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage.

Zum förderberechtigten Personenkreis, die eine PlusPunktRente mit der ZMV vereinbaren können, gehören:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Versicherte, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen,
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert waren,
  • Eltern, die sich in Elternzeit befinden.

Der Mindesteigenbeitrag zum Erhalt der vollen Grundzulage bzw. Kinderzulage(n) beträgt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Zulage(n).

Bei Zahlung eines geringeren Beitrages als Mindesteigenbeitrag wird die staatliche Zulage anteilig gezahlt.

Die Obergrenze für die („Riester“-)Förderfähigkeit beträgt 2.100 €.

Höhe der Mindesteigenbeiträge:

Jahrerforderlicher Mindesteigenbeitraghöchstens jedoch pro Jahr
2002/20031 %525 €
2004/20052 %1.050 €
2006/20073 %1.575 €
ab 20084 %2.100 €

Die volle Grundzulage beträgt seit dem 1. Januar 2018 175 € pro Jahr. Jungen Versicherten unter 25 Jahren gewährt der Staat bei Vertragsschluss einen Berufseinsteigerbonus von einmalig 200 € zusätzlich.

Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Diese wird ungekürzt gezahlt, wenn der volle Mindesteigenbeitrag erbracht wird. Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG (nicht dauerhaft getrennt lebend), so erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Sie beträgt pro Kind 185 €. Für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300 €.

Auf Antrag kann die Zulage auch für den Vater gewährt werden. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG (z. B. Alleinerziehende), so erhält der Elternteil die Kinderzulage, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird.

Höhe der Altersvorsorgezulagen:

Jahr

jährliche Grundzulage pro Person

jährliche Kinderzulage pro Kind

2002/200338 €46 €
2004/200576 €92 €
2006/2007114 €138 €
2008-2017154 €185 € (300 €)
ab 2018175 €185 € (300 €)

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zulagen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der abzugsfähige Beitrag ist allerdings begrenzt. Das Finanzamt überprüft im Wege der sogenannten Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis oder die Zulage vorteilhafter ist. Übersteigt die Steuerersparnis die Zulagen, erstattet Ihnen das Finanzamt den zusätzlichen Steuervorteil.

Die ZMV übermittelt die Altersvorsorgebeiträge und Zulagen direkt an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zur Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern und das zuständige Finanzamt auf elektronischem Weg.

Voraussetzung für die Datenübermittlung an die ZfA ist die Vorlage aller für die Datenübermittlung erforderlichen zusätzlichen Angaben des Versicherten (z. B. Steuer-Identifikationsnummer, Geburtsort, Staatsangehörigkeit).

Zur Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs ist in der Steuererklärung die Anlage „Vorsorgeaufwand“ beim Finanzamt einzureichen.

höchstmöglicher Sonderausgabenabzugpro Jahr
2002/2003525 €
2004/20051.050 €
2006/20071.575 €
ab 20082.100 €

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Förderung für die Versicherten günstiger ist. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Steuerlast ohne und mit Abzug der Altersvorsorgebeiträge vom zu versteuernden Einkommen verglichen.

Es gilt:

  • Ist die ermittelte Differenz kleiner als die Zulage, verbleibt es bei der Zulagenzahlung.
  • Ist die Differenz größer als die Zulage, ergibt dies eine Steuerrückerstattung.

In jedem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass die Zulagen beantragt wurden. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.

Eine bestimmte Mindestsumme ist zwingend aufzubringen, und zwar auch dann, wenn der Beitrag schon allein durch die Zulagen abgedeckt wird. Der Sockelbetrag beträgt ab 2005 einheitlich 60 € jährlich.

Die staatlichen Zulagen müssen beantragt werden. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage kann bis zu zwei Jahre rückwirkend gestellt werden.
Durch Erteilung einer Vollmacht kann die jährliche Beantragung entfallen. Die ZMV übermittelt den Versicherten dann eine jährliche "Information über die Daten der beantragten Zulage" zur Prüfung und Mitteilung von eventuellen Veränderungen.

Eine schädliche Verwendung nach dem Altersvermögensgesetz liegt vor, wenn die staatlich geförderte Versicherung nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet wird. Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gewährten Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug von der Auszahlungssumme seitens der Zahlstelle einbehalten und an die Zulagenstelle zurückgezahlt.

Endet die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, gelten Besonderheiten. Hier kann unter Umständen die Stundung des Rückzahlungsbetrages beantragt werden.