Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente sind

  • die Erfüllung der Wartezeit,
  • der Eintritt eines Versicherungsfalles,
  • eine schriftliche Antragstellung.

Die Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den für mindestens einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht worden sind (§ 32 ZMV-Satzung).

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis steht.

Seit dem 1. Januar 2018 wurde zudem die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach dem BetrAVG auf 36 Monate reduziert. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2018 nach einer Pflichtversicherungszeit von 36 Monaten bei einem Arbeitgeber die Anwartschaft auf Betriebsrente aus diesem Beschäftigungsverhältnis unverfallbar ist.

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente oder auf eine Erwerbsminderungsrente besteht.

Eine Teilrente wegen Alters löst keinen Versicherungsfall aus.

Die Betriebsrente wird auf Antrag gewährt.

Den Antragsunterlagen ist der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung beizulegen.