Arbeitnehmerbeitrag

Auf der Grundlage von tarifvertraglichen oder allgemein einzelvertraglichen Entscheidungen sind die Arbeitnehmer an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung mit einem Arbeitnehmerbeitrag beteiligt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes sind die Arbeitnehmerbeiträge seit dem 1. Januar 2011 ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen.

Allerdings hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit für die Arbeitnehmer zugunsten der "Riester"-Förderung zugelassen!

Die Beschäftigten werden von ihrem Arbeitgeber zur Abgabe einer "Erklärung zur steuerlichen Behandlung der Arbeitnehmereigenbeteiligung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 37 a ATV-K" zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aufgefordert. Diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft geändert werden.