Steuern/Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Steuern
Auch Rentenleistungen aus der PlusPunktRente unterliegen der Versteuerung. Die steuerliche Behandlung der Rentenleistung hängt davon ab, wie die Beiträge in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.
Waren die Beiträge steuerfrei, so werden die Leistungen im Rentenfall voll versteuert.
Wurden die Beiträge pauschal versteuert, so erfolgt im Rentenfall nur eine Besteuerung des Ertragsanteils.
Wurden die Beiträge individuell versteuert, so erfolgt im Rentenfall ebenfalls nur eine Versteuerung des Ertragsanteils.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass alle laufenden und künftigen betrieblichen Renten aus individuell versteuerten Arbeitnehmereigenbeiträgen (PlusPunktRente mit "Riester"-Förderung) seit 2018 von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit und somit zukünftig den privaten "Riester"-Renten gleichgestellt sind.
Diese Beitragsfreiheit gilt laut Gesetz für alle Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
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